Verein der Freunde und Förderer
des Jugendschachsports e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein
der Freunde und Förderer des Jugendschachsports e.V.“
(kurz: Förderverein Jugendschach) und hat seinen Sitz in Köln.
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
eingetragen.
§ 2 Ziele und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung
des Jugendschachsports in Deutschland durch Unterstützung
jeglicher Art, vor allem mit finanziellen Mitteln. Der Satzungsweck
wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung von jungen
Schachtalenten in Form von Schulung und/oder Entsendung zu
Turnieren,
- Förderung von
Jugendschachveranstaltungen in nationalem und internationalem
Rahmen,
- Förderung der Integration von
ausländischen Jugendlichen in den heimischen
Schachsportbetrieb,
- Förderung von Vereinen und
Schulen bei außerordentlichen Aktivitäten im
Jugendschachsport,
- Förderung internationaler
Jugendbegegnungen mit schachsportlichem Rahmen,
- Förderung schachsportlicher
Aktivitäten mit behinderten Jugendlichen und Jugendlichen aus
gesellschaftlichen Randgruppen,
- Förderung der allgemeinen
Jugendarbeit in der Schachjugend.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, verfolgt insbesondere nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden, außerdem jede
Vereinigung, deren vorrangiger Zweck die Förderung des
Schachsports ist. Minderjährige bedürfen der Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch
den Vorstand bedarf. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines
Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied, das das Ansehen des
Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder leisten mindestens den
von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der
jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens alle drei Jahre einberufen.
Sie beschließt über
- Änderungen und Ergänzungen
der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes,
- den Rechnungsbericht des
Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung des Jahresbeitrags,
- die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des
Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel
der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden mit schriftlicher
Begründung beantragt.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss
mindestens zwei Wochen betragen.
Der Vorsitzende oder bei seiner
Verhinderung der Schatzmeister leiten die Mitgliederversammlung. Ihre
Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlussfassungen entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Für
Satzungsänderungen aber ist die Zustimmung von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
Bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder können gewählt
werden, diese haben keine Außenvertretung nach § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aus
wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied auch während der
Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes oder Vakanz eines Amtes wählen die
restlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Der Vorsitzende
muss jedoch in jedem Fall von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Ein Vorstandsamt erlischt erst dann, wenn es ein Nachfolger
übernommen hat. Wählbar ist jede natürliche Person,
die Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für
ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen ihrer
Amtsausführung anfallenden Auslagen werden jedoch erstattet.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Alle nicht der Mitgliederversammlung
vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. Der Vorstand führt
insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt
den Verein nach außen hin. Jedes gemäß § 7
dieser Satzung vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist dabei
allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende hat den Vorstand unter
Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei vertretungsberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der
finanziellen Mittel des Vereins sowie die ordnungsgemäße
Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen,
führt die Anlage der Mittel und deren Ausgabe gemäß
den Beschlüssen des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf
Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins
Auskunft zu geben. Mindestens einmal im Jahr legt er dem Vorstand und den
Kassenprüfern, alle drei Jahre auch der Mitgliederversammlung einen
Rechnungsbericht vor. Daneben erstellt er für den Verein Steuererklärungen
und reicht sie beim zuständigen Finanzamt ein.
§ 9 Protokolle
Für jede Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll über
deren wesentlichen Inhalt anzufertigen. Fehlt der Geschäftsführer,
so wählt das Gremium, das tagt, einen anderen Protokollführer.
Das Protokoll ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von drei
Monaten den Vereinsmitgliedern bzw. den Vorstandsmitgliedern auf dem
gleichen Weg übermittelt werden wie eine Einladung zur Tagung
des entsprechenden Gremiums.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer, der an die Stelle eines eventuell nicht (mehr) zur
Verfügung stehenden Kassenprüfers treten würde. Die
Kassenprüfer prüfen jährlich einmal die Kassenführung und
den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch und erstatten der nächsten
Mitgliederversammlung Bericht.
Sollte ihnen ihre Prüfung Grund zu wesentlichen Beanstandungen geben, so
ist auf ihr gemeinsames schriftlich begründetes Verlangen hin vom
Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur weiteren Behandlung dieser Beanstandungen einzuberufen.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine speziell zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung von drei
Vierteln der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder. Bei
Auflösung des Vereins findet eine Rückgabe von Zuwendungen
an den Verein oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die
Mitglieder nicht statt. Vielmehr werden zwei gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren gewählt, die das vorhandene
Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden und nach
Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Auflösung des
Vereins auf den Deutschen Schachbund e.V. übertragen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke und im Bereich der Förderung des Jugendschachsports zu
verwenden hat. Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die
steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wegfallen.
Diese Satzung wurde auf der
Gründungsversammlung am 2. Dezember 1994 von neun
Gründungsmitgliedern beschlossen, geändert auf den
Mitgliederversammlungen am 7. Mai 2004 und 7. November 2009.
Stand: 7. November 2009